Gesetzliche Grundlagen

Sanierungsfristen?

Ergibt sich nach der Funktionsprüfung ein Sanierungserfordernis, soll lediglich bei einsturzgefährdeten Abwasserleitungen (Schadensklasse A) eine kurzfristige Sanierungsfrist vorgegeben werden. Bei mittleren Schäden (Schadensklasse B) soll eine Sanierung innerhalb von zehn Jahren durchgeführt werden. Geringfügige Schäden müssen nicht saniert werden.

Zusätzliche Informationen erhalten Sie unter den folgenden Links:

Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz

Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen

NRW.BANK - Anstalt des öffentlichen Rechts